Satzung des Vereins „Zukunftswerkstatt Martinus-Schule Gonsenheim“


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Zukunftswerkstatt Martinus-Schule Gonsenheim e.V.. Der Verein ist unter der Nummer VR 42003 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in der Breiten Straße 2, 55124 Mainz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Mainz Gonsenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein dient folgenden Zwecken:
der Freien Martinus-Schule Mainz Gonsenheim gGmbH bei der Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu helfen
Gemeinschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl von Eltern, Kindern und Beschäftigten der Schule zu entwickeln und zu pflegen sowie alle Freunde und Ehemaligen am Schulleben teilhaben zu lassen
Schüler und Schülerinnen in besonderen Fällen materiell zu unterstützen, so insbesondere auch durch Einrichtung von Stipendien zur Übernahme des monatlichen Elternbeitrags, die Ausstattung und Einrichtung der Schule finanziell zu fördern
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Aus- schlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere den Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Vereinsmitglieder zahlen als äußeres Zeichen ihrer Verbundenheit mit der Schule einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festgelegt wird.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand, so wird es vom Vorstand schriftlich gemahnt. Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, so kann der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft beschließen. Auf diese Folge ist im Mahn schreiben hinzuweisen.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer, die gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand bilden.
Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitglie- derversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entschei- det die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Aufnahmegebühr, Einführung von Mitgliedsbeiträgen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Kassenprüfer, welcher die Rechnungsführung des Vorstandes überprüft und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten hat.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Martinus-Schule Mainz Gonsenheim gGmbH.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 Satzung verabschiedet durch die Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2022.


Hier können Sie unsere Satzung herunterladen: 

Vereinssatzung
Vereinssatzung-Zukunftswerkstatt.pdf (131.94KB)
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